Ich persönlich fand es katastrophal. Fand es sehr unklar ob der Junge jetzt als Kontrollunterworfen gilt und somit ein 127 ivm 128 oder ob es mangelnde Kontrolle ist weil keiner da ist bzw jemand die ganze Zeit telefoniert und somit 133. Ich find halt es war darauf angelegt, dass man falsch abbiegt und sowas find ich einfach ungut. Außerdem je mehr man gelernt hat und sich mit den Gewahrsamsfragen beschäftigt hat, desto schwieriger war es. Weil wenn ich nicht weiß, dass es ober- und untergeordneten Gewahrsam gibt, dann hab ichs leicht. Nicht unbedingt der Sinn meiner Meinung nach, aber naja. Die ganz letzten Fragen waren nett aber ansonsten echt schwierig und oft wusste man nicht, was gefragt war. Zb bei 1.5 hab ich nur prozessual geprüft und eine Klagsausdehnung nach §263, andere Freunde von mir haben die Sachen materiell geprüft. Naja, lassen wir uns überraschen, aber ich glaub ich darf wohl im Herbst nochmal.
Also ich werd hier auch mal meine Erfahrung posten und darunter dann kurz meine Lösungsvorschläge...vielleicht gibts dann von den Strafrechtsexperten eine kleine Lösungshilfe. Dann weiß ich, ob ich im Oktober nochmal antreten darf =)
Fand den ersten Fall wirklich ungut. Das hier anscheinend Mitgewahrsam und deshalb Diebstahl angenommen wird, ist mehr als seltsam. Bin mir sicher, dass sehr viele hier Veruntreuung geprüft haben. Und falls es dann gar keine Punkte gibt, wenn Untreue geprüft wurde, hat sich das Juridicum mal wieder ausgezeichnet! Die anderen Fragen waren halbwegs ok...man wusste bei II. und IV. sehr schnell, was gefragt war und waren leicht zu lösen.
Hier kurz meine Lösung:
1. A 127 wegen dem Geld Hier hab och jedenfalls Diebstahl angenommen.
A 241e wegen der Bankomatkarte
A 12 iVm 127 iVm 128 Abs 1 Z 5 Hier hab ich Untreue geprüft. Den Mitgewahrsam von C hab ich nicht angenommen. Finde immer noch, dass Untreue besser passt. Zum Unterschied vom Geld hab ich hier Gewahrsam des A angenommen. Wie war eure Argumentation für Alleingewahrsam? Vielleicht gibts ja von der Frau Dr. Köberl oder Mag. Sitner eine mögliche Argumentation für die Annahme von Vereuntreuung. Das würde dann einigen helfen, um noch die letzten Punkte für eine positive Note zu bekommen.
166 sämtliche Delikte sind gem 166 priviligiert.
A wegen 83 nicht strafbar, weil B eingewilligt. in leichte KV kann man einwilligen
A wegen 99 Nicht strafbar, weil zu kurz und Einwilligung
A wegen 105 nicht strafbar, weil eingwilligt
A Notwehr, Selbsthilfe, Anhalterecht gibts bei A nicht, weil er ja selbst beteiligt ist
B wegen 127 iVm 128 Abs 1 Z 5 hier hab ich B als Beteiligten wegen Veruntreuung angenommen
B nicht nach 166 privilegiert, weil er selbst einen Vorteil aus der Straftat hat (er bekommt EUR 1.000)
B wegen 165 weil er EUR 1.000 bekommt
2. B wegen 131 weil er Gewalt anwendet, um die Sache zu erhalten.
3. A NB weil der Ankläger (Vater) fehlt B NB weil nicht strafbar wegen KV (Einwilligung des A)
4. Macht keinen Unterschied gegenüber A, weil der Vater wirtschaftlicher Eigentümer des Geschäfts. Die Schädigung richtet sich trotzdem nur gegen den Vater.
5. 299 Da bin ich mir nicht sicher. Habe 299 geprüft, aber verneint, weil B ja Beschuldigter ist und er keine Wahrheitspflicht oder Mitwirkungspflicht hat. Da wärs super, wenn jemand die richtige Lösung schreibt.
6. Da bin ich mir auch nicht sicher. Habe geschrieben, dass B berufen kann.
7. C wegen 108 nicht strafbar, weil keinen Vorsatz
A 133 wegen der Ringe Hier wird dann wahrscheinlich auch wieder Diebstahl gehören
A wegen 165 strafbar
II. 1. N wegen 78 strafbar 2. NB wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit. Nein hätte keinen Erfolg, weil Handlung im Inland gesetzt (bei den Mails fraglich, ob diese als Handlung im Inland zu sehen sind, aber jedenfalls dann wenn er nach Wien kommt)
III. Zusammenrechnen nach 29 StGB. Damit die Qualifikation gegeben
iV. 1. Das formulier ich jetzt nicht aus. Enthaftungsantrag, Beschwerde. Weiter zum OLG
2. Da hab ich über den verringerten Sorgfaltsmaßstab bei Kindern geschrieben. Bei einem Erwachsenen kann davon ausgehen, dass er sich an Gesetze hält oder wie ein Maßmensch agiert. Bei Kindern nicht. Man ist aber trotzdem nur strafbar, wenn selbst die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
3. Hier gehts um die Quasikausalität. Gibt es bei den unechten Unterlassungsdelikten. Bei den echten Unterlassungsdelikten gibt es keine Kausalitätsprüfung.
Und jetzt bin ich auf die Einschätzung der Experten gespannt und was die anderen so geprüft haben.